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AIRE – Melderegister der im Ausland ansässigen Italiener – Änderung des Datums für den Beginn der Eintragung

Nach der durch Art. 16 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 22 vom 25. März 2019 festgelegten Hinzufügung von Art. 9 bis zum Gesetz Nr. 470 vom 27. Oktober 1988 werden ab dem 26. März 2019 alle Eintragungen ins AIRE, die von den italienischen Gemeinden aufgrund der ab dem 26. März 2019 bei den Konsularbüros eingereichten Anträge vorgenommen werden, ab dem Datum der Antragstellung wirksam, sofern dieser vollständig ist, es sei denn die Erklärung über die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wurde zu einem früheren Datum bei der Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Italien abgegeben.

Die Regelung sieht außerdem vor, dass für den Beginn der Eintragung aller vor dem 26.03.2019 eingereichten Anträge, die noch nicht an die Gemeinden übermittelt wurden, der 26. März festgelegt wird.