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Neue Verfahren bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, die in Italien zugelassen sind

Für Fahrzeuge, die in Italien zugelassen sind und ab dem 1. Januar 2020 endgültig ins Ausland exportiert werden, kann die Löschung aus dem Öffentlichen KFZ-Register (PRA) nicht mehr über die italienischen Konsulate im Ausland beantragt werden. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen von Artikel 103 der Straßenverkehrsordnung (Gesetzesdekret Nr. 285/1992) müssen Personen, die ein Fahrzeug dauerhaft aus Italien ins Ausland exportieren wollen, ab dem 1. Januar 2020 das Fahrzeug zunächst aus dem PRA in Italien löschen lassen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug längstens sechs Monate vor dem Löschungsantrag mit positivem Ergebnis überprüft wurde.
Für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2019 ausgeführt werden, kann die Löschung nach der endgültigen Wiederzulassung im Ausland weiterhin über die Konsulate beantragt werden. Dabei ist eine Kopie der vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten ausländischen Zulassungsbescheinigung beizufügen.