﻿{"id":768,"date":"2022-12-29T12:53:10","date_gmt":"2022-12-29T11:53:10","guid":{"rendered":"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/minori\/registrazione-in-italia-figlio-nato-allestero-cittadinanza\/"},"modified":"2026-03-03T15:55:25","modified_gmt":"2026-03-03T14:55:25","slug":"registrazione-in-italia-figlio-nato-allestero-cittadinanza","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/minori\/registrazione-in-italia-figlio-nato-allestero-cittadinanza\/","title":{"rendered":"Anmeldung eines in Deutschland geborenen Kindes in Italien &#8211; Staatsangeh\u00f6rigkeit"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Nach Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36\/2025 in ein Gesetz wird die italienische Staatsb\u00fcrgerschaft <strong>nicht mehr automatisch<\/strong> an im Ausland geborene Minderj\u00e4hrige <strong>\u00fcbertragen<\/strong>. Eine solche \u00dcbertragung erfolgt nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein <strong>im Ausland<\/strong> <strong>geborenes<\/strong> Kind mit italienischen Eltern bzw. einem italienischen Elternteil <strong>ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger, wenn<\/strong>:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong>es keine andere Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, also ausschlie\u00dflich italienischer Staatsangeh\u00f6riger ist<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diesem Fall m\u00fcssen die Eltern zusammen mit der internationalen, mehrsprachigen Geburtsurkunde im Original einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde stellen. Dem Antrag sind entsprechende <u>Unterlagen<\/u> beizuf\u00fcgen, <strong>aus denen hervorgeht, dass das Kind keine andere Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, die beispielsweise ein oder beide Elternteile besitzen<\/strong> (z. B. deutscher Vater und italienische Mutter). Ein Kind gilt als im Besitz einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn es diese <em>iure sanguinis<\/em> von einem Elternteil erwirbt, oder <em>iure soli<\/em>, weil es nach f\u00fcnfj\u00e4hrigem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufenthalt eines oder beider Elternteile in Deutschland geboren wurde. Ebenso gilt dies, wenn es die Staatsangeh\u00f6rigkeit durch eine einfache Erkl\u00e4rung ohne M\u00f6glichkeit der Ablehnung durch die zust\u00e4ndige ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde erwirbt (z. B. durch die \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit durch Option\u201d f\u00fcr im Ausland geborene Kinder).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Jeder Elternteil<\/strong> muss dem Antrag auf Nachbeurkundung daher eine von den deutschen Beh\u00f6rden ausgestellte Meldebescheinigung beif\u00fcgen. Auf dieser m\u00fcssen neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsort und dem Geburtsdatum der betreffenden Person auch die Staatsangeh\u00f6rigkeit(en) und das Datum der Auswanderung nach Deutschland ausdr\u00fccklich angegeben sein (<strong>Erweiterte Meldebescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Bundesmeldegesetz &#8211; BMG<\/strong>). Diese Bescheinigung ist auch f\u00fcr Neugeborene erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eigenerkl\u00e4rungen \u00fcber den Nichtbesitz einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit werden nicht als g\u00fcltig betrachtet.<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li style=\"text-align: justify;\"><strong>ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Gro\u00dfelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschlie\u00dflich die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt seines Todes besa\u00df.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch in diesem Fall m\u00fcssen der internationalen, mehrsprachigen Geburtsurkunde im Original und dem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde durch die Eltern entsprechende <u>Unterlagen<\/u> beigef\u00fcgt werden (<strong>Erweiterte Meldebescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Bundesmeldegesetz &#8211; BMG)<\/strong>, aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Gro\u00dfelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschlie\u00dflich die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt bzw. zum Todeszeitpunkt besa\u00df. Eigenerkl\u00e4rungen \u00fcber den Nichtbesitz einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit werden auch in diesem Fall nicht anerkannt.<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong>der italienische Elternteil vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien wohnhaft war.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der italienische Elternteil, der die Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Eheschlie\u00dfung oder Wohnsitz erworben hat, muss nachweisen, dass er <u>nach dem Erwerb der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit und vor der Geburt des Kindes<\/u> mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien ans\u00e4ssig war. Der Wohnsitz des italienischen Staatsangeh\u00f6rigen in Italien vor dem Erwerb der italienischen Staatsb\u00fcrgerschaft sowie der Wohnsitz des ausl\u00e4ndischen Elternteils in Italien sind nicht relevant.<\/p>\n<p>Auch der Elternteil mit italienischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, der diese durch Abstammung (<em>iure sanguinis<\/em>) erworben hat, kann diese Ausnahme in Anspruch nehmen, wenn er mindestens zwei Jahren lang ununterbrochen in Italien wohnhaft war.<\/p>\n<p>Im letzteren Fall ist zu beachten, dass die zwei Jahre Wohnsitz ab dem Zeitpunkt der Geburt berechnet werden. Im Falle einer Einb\u00fcrgerung beginnt die Frist ab dem ersten Tag nach der Vereidigung oder im Falle des Erwerbs der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Gesetz ab dem ersten Tag nach der Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In diesem Fall m\u00fcssen die <strong><u>Erweiterte Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 45 BMG oder die Meldebescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 18 BMG mit dem Datum der Auswanderung nach Deutschland<\/u><\/strong>\u00a0und die <strong>historische Wohnsitzbescheinigung<\/strong> des italienischen Elternteils <u>beigef\u00fcgt werden<\/u>. Diese ist bei der italienischen Gemeinde bzw. den italienischen Gemeinden zu beantragen, in der bzw. denen der italienische Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder seit dem Geburtsdatum f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige durch Abstammung (<em>iure sanguinis<\/em>) mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es wird empfohlen, den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde des minderj\u00e4hrigen Kindes <strong>nur<\/strong> zu stellen, <strong>wenn die erforderlichen Unterlagen<\/strong> zur \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcbertragbarkeit der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit <strong>vorliegen<\/strong>. Bei unvollst\u00e4ndigen Antr\u00e4gen kann die Konsularkanzlei die Urkunde nicht zur Nachbeurkundung an die Gemeinde in Italien weiterleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><br \/>\nNEUE F\u00c4LLE DES ERWERBS DER STAATSANGEH\u00d6RIGKEIT IM AUSLAND (MINDERJ\u00c4HRIGE KINDER VON STAATSANGEH\u00d6RIGEN, WELCHE DIE STAATSB\u00dcRGERSCHAFT NICHT AUTOMATISCH \u00dcBERTRAGEN)<\/strong><\/p>\n<p>In F\u00e4llen, in denen die Eltern die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht automatisch an ihre Kinder \u00fcbertragen (z. B. Staatsangeh\u00f6rige, welche die Staatsangeh\u00f6rigkeit iure sanguinis von einem italienischen Urgro\u00dfelternteil erworben haben), kommt der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Gesetz in Betracht.<\/p>\n<p>In diesem Fall m\u00fcssen beide Elternteile innerhalb von drei Jahren nach der Geburt des Kindes eine Willenserkl\u00e4rung zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit einreichen, sofern das Kind nach dem 24. Mai 2025 geboren wurde.<\/p>\n<p>Nur f\u00fcr Antr\u00e4ge, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, ist die Zahlung einer Geb\u00fchr in H\u00f6he von 250,00 Euro f\u00fcr jedes Kind vorgesehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Antr\u00e4ge, die nach dem 1. Januar 2026 eingereicht werden, ist die Zahlung einer Geb\u00fchr nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24. Mai 2025) minderj\u00e4hrig sind, muss die <u>Willenserkl\u00e4rung zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/u> von beiden Elternteilen bis sp\u00e4testens 31. Mai 2029 (nicht mehr 2026) eingereicht werden. Auch in diesem Fall ist der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit nach einer Willenserkl\u00e4rung f\u00fcr Antr\u00e4ge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden, nicht mehr mit der Zahlung einer Geb\u00fchr in H\u00f6he von 250,00 Euro verbunden.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Willenserkl\u00e4rung zum Erwerb der italienischen Staatsb\u00fcrgerschaft muss von beiden Elternteilen pers\u00f6nlich in Anwesenheit eines f\u00fcr Personenstandswesen zust\u00e4ndigen Konsularbeamten unterzeichnet werden. Der Erkl\u00e4rung sind folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Geburtsurkunde des Kindes (internationale Geburtsurkunde im Original)<\/li>\n<li>Bescheinigung \u00fcber die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes<\/li>\n<li>vollst\u00e4ndige Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die Staatsangeh\u00f6rige durch Abstammung sind, ausgestellt von der italienischen Gemeinde<\/li>\n<li>Erweiterte Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Bundesmeldegesetz (BMG) f\u00fcr jeden Elternteil und f\u00fcr das Neugeborene. Diese wird von der deutschen Wohnsitzgemeinde ausgestellt und muss die Staatsangeh\u00f6rigkeiten sowie das Datum der Zuwanderung nach Deutschland enthalten.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Konsularkanzlei beh\u00e4lt sich das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern, wenn sie dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bitte beachten Sie, dass <strong>das Kind in diesem Fall die Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht mit der Geburt, sondern erst am Tag nach der Erkl\u00e4rung der Eltern erwirbt.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Bitte beachten Sie Folgendes<\/strong>: Wenn sich die Eltern des minderj\u00e4hrigen Kindes gegen die Abgabe der oben genannten Erkl\u00e4rung entscheiden, wird das minderj\u00e4hrige Kind als Inhaber einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit betrachtet und hat somit keinen Anspruch auf die Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach diesem Kriterium.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen \u00c4nderungen im Bereich der Staatsangeh\u00f6rigkeit die Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit ausschlie\u00dfen, wenn das im Ausland geborene minderj\u00e4hrige Kind mit italienischem Elternteil nicht unter eine der oben genannten Kategorien f\u00e4llt. <\/strong><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong> MODALIT\u00c4TEN ZUR BEANTRAGUNG DER NACHBEURKUNDUNG<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Antrag kann pers\u00f6nlich bei der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Berlin abgegeben oder per Post direkt an folgende Adresse gesendet werden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Ambasciata d\u2019Italia Cancelleria consolare \u2013 Ufficio Stato civile<br \/>\n<\/em><em>Hiroshimastra\u00dfe 1 \u2013 10785 Berlin<\/em><\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong> NOTWENDIGE UNTERLAGEN F\u00dcR DIE REGISTRIERUNG EINER GEBURT IN DEUTSCHLAND<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fclltes und von beiden Elternteilen des Kindes unterzeichnetes <a href=\"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/RICHIESTA-TRASCRIZIONE-ATTO-DI-NASCITA-DE-TRA-REV.docx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Antragsformular<\/a>.<\/li>\n<li>Fotokopie der Ausweisdokumente der Eltern<\/li>\n<li>Begr\u00fcndung f\u00fcr den Nachbeurkundungsantrag je nach Fall (siehe obenstehende F\u00e4lle)<\/li>\n<li>Original der Geburtsurkunde des Kindes im mehrsprachigen internationalen Format (<em>Internationale Geburtsurkunde<\/em>)<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">f\u00fcr au\u00dferehelich geborene Kinder zus\u00e4tzlich zu den oben genannten Unterlagen:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Mutterschaftsanerkennung<strong> im Original<\/strong> oder beglaubigte Kopie mit beigef\u00fcgter \u00dcbersetzung <strong>ins Italienische<\/strong><\/li>\n<li>Vaterschaftsanerkennung <strong>im Original<\/strong> oder beglaubigte Kopie mit beigef\u00fcgter <strong>\u00dcbersetzung ins Italienische<\/strong> <strong><br \/>\n<\/strong>Eine Liste der <a href=\"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/professionisti-di-lingua-italiana\/\">beeidigten \u00dcbersetzer\/innen<\/a>\u00a0ist auf dieser Webseite verf\u00fcgbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><br \/>\n<\/strong>F\u00fcr weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zust\u00e4ndige Stelle<br \/>\n\u2013 per E-Mail: <strong><a href=\"mailto:consolare.berlino@esteri.it\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">consolare.berlino@esteri.it<\/a> \u00a0<\/strong><br \/>\n\u2013 per Telefon: <strong>(030) 25440-148<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Nach Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36\/2025 in ein Gesetz wird die italienische Staatsb\u00fcrgerschaft nicht mehr automatisch an im Ausland geborene Minderj\u00e4hrige \u00fcbertragen. 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