Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien dürfen Rentenempfänger mit italienischer Staatsangehörigkeit ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden. Wenn sie ihren Wohnsitz in Italien haben, wird die italienische Steuer nur auf den Betrag erhoben, der nach deutschem Recht steuerpflichtig wäre, wenn der Rentenempfänger in Deutschland ansässig wäre (fiktive Bemessungsgrundlage).
Das Finanzamt Neubrandenburg stellt automatisch eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil der deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache aus, ohne dass ein Antrag seitens der Rentenempfänger erforderlich ist. Bei Schwierigkeiten in Einzelfällen wenden Sie sich bitte direkt an die Steuerbehörde (Agenzia delle entrate), deren Dienststellen für die operativen Aspekte zuständig sind.
Rentenempfänger mit italienischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Italien, die im Jahr 2026 oder in den Folgejahren in den Ruhestand treten, erhalten die Bescheinigung automatisch im Jahr nach ihrem Renteneintritt.
Dieses Verfahren gilt nicht für Rentenempfänger mit Wohnsitz in Italien, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Für weitere Informationen verweisen wir auf die in deutscher und italienischer Sprache veröffentlichten Informationen auf der Website des Finanzamts Neubrandenburg unter folgendem Link: https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/aktuelles/italien-bescheinigungen-ueber-den-steuerfreien-anteil-der-deutschen-sozialversicherungsrente-fuer-italienische-rentner-in-italien/
[Gesetzliche Grundlagen: Abkommen vom Nr. 459 vom 24.11.1992]