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06.02.2020: Pressemitteilung: Wahlberechtigte, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten

Wahlberechtigte Italiener, die sich aus Gründen der Arbeit, des Studiums oder zu medizinischen Zwecken vorübergehend im Ausland aufhalten, sowie ihre mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen können ihr Stimmrecht per Briefwahl (Art. 4-bis Absatz 1 Gesetz 459 vom 27. Dezember 2001) ausüben und sich die Wahlunterlagen mit dem Stimmzettel an die Adresse ihres vorübergehenden Auslandsaufenthalts senden lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Aufenthalt von mindestens drei Monaten handelt und dass das Datum (29. März 2020) des Bestätigungsreferendums über den Verfassungsgesetzestext zur Reduzierung der Zahl der Parlamentarier in diesen Zeitraum fällt.

Um ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben zu können, müssen diese Wahlberechtigten DER GEMEINDE, in deren Wählerlisten sie verzeichnet sind, bis 26. Februar 2020 eine entsprechende Option zukommen lassen.

Die Option kann (unter Verwendung des beigefügten Formulars oder formlos auf Normalpapier) per Post, Telefax und auch nicht zertifizierte E-Mail versandt werden oder auch durch eine andere Person als den Antragsteller selbst direkt bei der Gemeinde abgegeben werden.

Die Option, der eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments des Wahlberechtigten beizufügen ist, muss in jedem Fall die vollständige Postanschrift im Ausland, an welche die Wahlunterlagen gesendet werden sollen, sowie die Bezeichnung des für das Gebiet zuständigen Konsulats enthalten. Ferner ist eine Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Stimmabgabe per Post erfüllt sind. (Das heißt, dass Sie sich – aus Gründen der Arbeit, des Studiums oder zu medizinischen Zwecken – für mindestens drei Monate im Ausland aufhalten, in dem Sie nicht als ansässig gemeldet sind, und dass das Datum des Referendums in diesen Zeitraum fällt, bzw. dass Sie Familienangehöriger eines diese Bedingungen erfüllenden italienischen Staatsangehörigen sind und mit diesem zusammenleben.

Die Option muss gemäß den Artikeln 46 und 47 des Präsidialerlasses Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 (Einheitstext der Rechtsvorschriften der Verwaltungsdokumentation) ausgeübt werden, wobei erklärt wird, dass man sich der strafrechtlichen Folgen im Falle falscher Angaben bewusst ist (Art. 76 des genannten Präsidialerlasses 445/2000).

Der Widerruf dieser Option ist innerhalb selbiger Frist (26. Februar 2020) möglich. Schließlich ist zu beachten, dass die Option nur für die Abstimmung gilt, auf die sie sich bezieht (d.h. in diesem Fall für die Volksbefragung am 29. März 2020).

Um das Antragsformular für die Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl im Auslandswahlkreis herunterzuladen, bitte HIER klicken.