Italiener im Ausland, die bis Ende Juni nach Italien zurückkehren oder zurückgekehrt sind und im Zuge dessen aufgrund der durch Covid-19 verursachten Notlage ihren Wohnsitz nach Italien verlegt haben, können eine außerordentliche Einkommensunterstützung beantragen, die als Notfalleinkommen (Reddito di emergenza – REM) bezeichnet wird (Art. 82 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020 – so genanntes “Decreto Rilancio” – Dekret zur Wiederbelebung).
Das Notfalleinkommen (REM) muss bis 30. Juni 2020 in Italien beantragt werden.
Das REM wird vom Sozialversicherungsträger INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) bewilligt und ausgezahlt. Das INPS bereitet auch das Antragsformular vor und legt die Einreichungsmodalitäten fest.
Anträge auf REM können in Italien bei folgenden Stellen eingereicht werden: bei den in Artikel 32 des Gesetzesdekrets Nr. 241 vom 9. Juli 1997 genannten Steuerberatungsstellen (Centri di Assistenza Fiscale), die dem Sozialversicherungsträger INPS angeschlossen sind; oder bei den im Gesetz Nr. 152 vom 30. März 2001 genannten Fürsorgewerken (istituti di patronato).
Auch wenn das REM sofort in Kraft tritt, unterliegt es der Umwandlung des oben genannten Gesetzesdekrets Nr. 34/2000 in ein Gesetz.