In Erbschaftsangelegenheiten weist das Gesetzesdekret Nr. 71/2011 (mit den durch das Dekret des Außenministers vom 31. Oktober 2011 vorgesehenen Einschränkungen) dem Leiter des Konsularbüros folgende Befugnisse zu:
– Entgegennahme öffentlicher, geheimer oder internationaler Testamente auf Antrag italienischer Staatsbürger
– als Vormundschaftsrichter die Genehmigung des Verzichts oder der Annahme bei Erbschaften von italienischen Minderjährigen mit Wohnsitz im Konsularbezirk.
Unter folgendem Link finden Sie die Broschüre „L’eredità nelle norme comunitarie italiane e tedesche“ (2018, auf Italienisch): Guida_alla_successione.pdf