Das Haushaltsgesetz 2017 (Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016) hat die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen durch die Einführung neuer Vergünstigungen und Anreize gestärkt. Ziel dieser Maßnahme ist es, unabhängig von der Ausübung einer bestimmten Arbeitstätigkeit Investitionen und Konsum auch für Personen zu fördern, die nach Italien umziehen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen zur Steuererleichterung für Personen aufgeführt, die sich für die Verlegung ihres Steuerwohnsitzes nach Italien entscheiden.
- Pauschalsteuersystem (Imponibile Forfettario): Hier besteht die Möglichkeit, 15 Jahre lang für eine Pauschalsteuer von 100.000 EUR pro Jahr auf alle Einkünfte aus dem Ausland zu optieren. Dies bietet sich für Personen an, die in ihrem Herkunftsland mehr als 100.000 Euro an Steuern entrichten müssen.
- Vereinbarkeit mit abhängigem Beschäftigungsverhältnis: Die Regelung ist mit einer Tätigkeit im abhängigen Beschäftigungsverhältnis und anderen beruflichen Tätigkeiten in Italien mit nach allgemeinem Recht besteuerten Einkommen vereinbar.
- Steuerermäßigungen für Familienangehörige: Familienmitglieder (Ehepartner/-innen und Nachkommen) mit ausländischem Einkommen zahlen nur 25.000 Euro pro Jahr statt 100.000 Euro.
- Präventives Gespräch (Interpello Preventivo): Es besteht die Möglichkeit, um ein präventives Gespräch mit der Steuerbehörde zu ersuchen, um sich den Anspruch auf Steuererleichterungen bestätigen zu lassen und Stellungnahmen zu ausländischem Einkommen und Unternehmensstrukturen zu erhalten.
- Übermittlung von Informationen an ausländische Steuerbehörden: Die italienischen Steuerbehörden übernehmen die Übermittlung von Informationen an ausländische Steuerbehörden. Die neu in Italien ansässige Person kann die ausländische Besteuerung beibehalten, wenn sie ein ausländisches Unternehmen kontrolliert.
- Voraussetzungen für den Zugang zu Steuererleichterungen: Zugang zu den genannten Steuererleichterungen haben Personen, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, sofern sie innerhalb der letzten zehn Jahren mindestens neun Jahre lang nicht in Italien ansässig waren.
- Keine Besteuerung von Geldtransfers: Geldtransfers nach Italien werden nicht besteuert.
- Besteuerung von Kapitalgewinnen: Kapitalgewinne aus ausländischen Beteiligungen unterliegen der italienischen Besteuerung, wenn sie in den ersten fünf Jahren der Ansässigkeit in Italien bestimmte Prozentsätze überschreiten.
- Vermögenswerte im Ausland: Im Ausland gehaltene Vermögenswerte, einschließlich Immobilien und finanzielle Vermögenswerte, müssen den italienischen Behörden nicht gemeldet werden.
- Befreiung von der Erbschaftssteuer: Im Ausland befindliches Vermögen ist von der Erbschaftssteuer befreit.
Für weitere Informationen finden Sie anbei ein Dokument der Steuerbehörde (Agenzia delle entrate) in englischer Sprache.