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Zuweisung des Familiennamens

Nach italienischem Recht ist bei nicht ehelich geborenen Kindern von Eltern, die beide die italienische Staatsangehörigkeit haben, für die Zuweisung des Familiennamens die Reihenfolge der Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen relevant. In einigen Fällen wird die Zuweisung des Familiennamens durch das deutsche Standesamt in Italien nicht anerkannt, weil diese unserer Rechtsordnung oder einschlägigen internationalen Übereinkommen widerspricht. Da die Fälle sehr unterschiedlich sein können, empfehlen wir, sich vor der Geburt des Kindes an das Konsulat zu wenden.

Nach dem am 28. Dezember 2016 in der Gazzetta Ufficiale veröffentlichten Urteil Nr. 286 des italienischen Verfassungsgerichts besteht seit 29.12.2016 die Möglichkeit, zusätzlich zum Nachnamen des Vaters auch den Familiennamen der Mutter zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass eine ausdrückliche Willenserklärung beider Elternteile vorliegt.
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