Allgemeine Infos in italienischer Sprache auf der Website des Italienischen Auswärtigen Amts (auf Italienisch)
ACHTUNG: Zur Antragstellung auf die Anerkennung der Staatsbürgerschaft durch Abstammung (iure sanguinis) ruft die Konsularkanzlei Personen auf, denen bereits mitgeteilt wurde, dass sie in die Warteliste eingetragen sind. Derzeit ist nicht absehbar, wann neue Termine vergeben werden können.
ANERKENNUNG DES BESITZES DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT DURCH ABSTAMMUNG VON EINEM ITALIENISCHEN VORFAHREN
Die Anerkennung der italienischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung können ausschließlich Volljährige beantragen. Minderjährige Kinder von italienischen Staatsangehörigen sind automatisch italienische StaatsbürgerInnen und ihre Geburtsurkunden müssen in den standesamtlichen Registern der Standesämter der zuständigen italienischen Gemeinden nachbeurkundet werden, gemäß den italienischen Vorschriften. (s. Minderjährige).
Das sogenannte Abstammungsprinzip, laut dem die italienische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung von einem italienischen Elternteil erworben wird, gilt auch für im Ausland geborene Kinder (nach väterlicher Abstammung ohne Generationenbegrenzung; nach mütterlicher Abstammung für all die, die nach dem 1.1.1948 geboren wurden); vorausgesetzt die Übertragung der Staatsangehörigkeit wurde von einem Vorfahren zum anderen nicht unterbrochen, z.B. durch ausdrücklichen Verzicht von einem Ahnen oder durch Einbürgerung des in Italien geborenen Vorfahren vor der Geburt seines/ihres Kindes.
Der Antragsteller muss also nachweisen, dass er von einem italienischen Vorfahren abstammt, ohne dass es bei der Weitergabe der Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten zu einer Unterbrechung gekommen ist.
Der Anerkennungsantrag kann nach Terminvereinbarung und nur unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Im Antragsformular müssen immer Vor- und Nachnamen, sowie Ort und Datum der Geburt, der Eheschließung, des evtl. Sterbefalls aller Vorfahren, inkl. die des in Italien geborenen Ahnen. Für die Bearbeitung des Antrags ist unabhängig vom Ergebnis die Bezahlung einer Gebühr von € 300,00 erforderlich. (Art. 5-bis, Absatz 1 vom Gesetzesdekret n. 66 vom 24. April 2014, das am 23. Juni 2014, ins Gesetz n. 89 umgewandelt wurde).
Terminanfragen bitte per E-Mail an cittadinanza.berlino@esteri.it.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
1) Auszug aus dem Geburtenregister der italienischen Geburtsgemeinde des als Erster ausgewanderten italienischen Ahnen
2) Geburtsurkunden mit italienischer Übersetzung und Beglaubigung für alle seine Nachkommen in gerader Linie, einschließlich derjenigen des Antragstellers
3) Heiratsurkunden des ausgewanderten italienischen Vorfahren und seiner Nachkommen mit beglaubigter italienischer Übersetzung.
4) Sterbeurkunden des ausgewanderten italienischen Vorfahren und seiner Nachkommen, falls verstorben, mit beglaubigter italienischer Übersetzung.
5) Bescheinigung der zuständigen Behörden des ausländischen Einwanderungsstaates mit beglaubigter italienischer Übersetzung, worin bestätigt wird, dass der seinerzeit aus Italien ausgewanderte italienische Vorfahr die Staatsangehörigkeit des ausländischen Einwanderungsstaates nicht vor der Geburt des entsprechenden Nachkommen erworben hat.
6) Von der Wohngemeinde ausgestellte erweiterte Meldebescheinigung des/r Antragstellers/In mit Angabe der Staatsangehörigkeit, der Wohnadresse und des Familienstandes.
7) Aufenthaltserlaubnis (für Bürger aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören) –
N.B.: Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags muss der Antragsteller im Besitz eines mindestens zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitels sein
8) Eidestattliche Erklärung der noch lebenden Vorfahren über die Wohnadressen von Geburt an.
9) Eidestattliche Erklärung des/r Antragsteller(s)In über die Wohnadressen der verstorbenen Vorfahren von Geburt an.
Die von ausländischen Behörden ausgestellten Bescheinigungen müssen legalisiert sein (*), sofern nicht die Befreiung von der Legalisation auf der Grundlage zwischenstaatlicher und von Italien ratifizierter Übereinkommen vorgesehen ist.
Die ausländischen Dokumente müssen außerdem mit einer beglaubigten italienischen Übersetzung versehen sein.
Es wird jedenfalls empfohlen, alle Informationen zur Ausstellung und Übersetzung ausländischer Urkunden aus den Webseiten der zuständigen italienischen Vertretungen zu entnehmen.
(*)
Dokumente aus Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens:
http://hcch.e-vision.nl/index_en.php?act=conventions.status&cid=41
Die Legalisation erfolgt durch Anbringung einer “Apostille” durch die Behörden des Landes, das die Urkunde ausgestellt hat.
Für Länder, mit denen Italien keine Abkommen geschlossen hat:
Die Legalisation des Dokuments muss durch das für den Ausstellungsort zuständige italienische Konsulat erfolgen.
In Deutschland ausgestellte Dokumente:
Von deutschen Behörden ausgestellte Dokumente sind von der Legalisation befreit, wenn sie mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde versehen sind.
N.B.:
– Das Büro für Staatsangehörigkeitsfragen behält sich vor, weitere Unterlagen einzufordern, falls dies für die korrekte Bearbeitung des Vorgangs notwendig ist.
– Die Bearbeitungsdauer des Einbürgerungsantrags ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, da sie von Überprüfungen und Rückfragen in anderen Ländern abhängt. Bis zum formellen Abschluss des Verfahrens kann das Konsulat keine Bescheinigung oder Erklärung abgeben.
– Die Bearbeitung des Vorgangs kann auch zu einem negativen Ergebnis führen, wenn die korrekte Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten unterbrochen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann. Bei negativem Ergebnis kann die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet werden.