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Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit (nach deren Verlust)

Das Gesetz 91/1992 sieht in einigen Fällen die Möglichkeit eines Wiedererwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit vor, nachdem sie zuvor verloren wurde. Insbesondere kann eine im Ausland ansässige Person, welche die italienische Staatsangehörigkeit verloren hat, diese folgendermaßen wieder erwerben:
– Nach Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes 91/92 – Voraussetzung sind eine vorherige entsprechende Erklärung bei der zuständigen Konsulatsabteilung und innerhalb eines Jahres nach der Erklärung die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Italien.
– Nach Art. 13 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes 91/92 – Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz in Italien hat und in dieser Zeit nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat.
Für Erklärungen zum Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit ist eine Gebühr von 250,00 EUR an das Innenministerium zu überweisen.