Nach Art. 5 des Gesetzes 91/1992 kann der ausländische und im Ausland ansässige Ehegatte eines italienischen Staatsangehörigen drei Jahre nach der Eheschließung oder drei Jahre, nachdem letzterer die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat, seine Einbürgerung in Italien beantragen. Haben die Ehegatten leibliche oder adoptierte Kinder so halbiert sich diese Frist auf 18 Monate.
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Heiratsurkunde im Personenstandsregister der italienischen Gemeinde registriert wurde.
Außerdem darf die Ehe zum Zeitpunkt des bei der Verleihung der italienischen Staatsangehörigkeit vorgesehenen Eides nicht aufgelöst, annulliert oder in ihren zivilrechtlichen Wirkungen aufgehoben sein.
Der ausländische Ehegatte bzw. die ausländische Ehegattin muss über Italienischkenntnisse verfügen, die mindestens dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entsprechen.