Für allgemeine Informationen auf der Webseite des italienischen Außenministeriums (MAECI) bitte hier klicken (auf Italienisch)
Hinweis: Bei der Konsularkanzlei in Berlin ist es nötig für folgende standesamtliche Angelegenheiten, entweder per Post alle die benötige Unterlagen zu schicken, oder einen Termin zu beantragen.
– Registrierung eines in Deutschland ergangenen Scheidungsurteils in Italien
– Antrag auf Namensänderung
– Ehefähigkeitszeugnis
– Antrag auf Aufgebot zur Eheschließung
– Antrag auf Registrierung einer im Ausland begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien
EHESCHLIESSUNG
1. Standesamtliche Eheschließung in Deutschland: Die Informationen zu einer in Deutschland zu schließenden standesamtlichen Ehe werden vom zuständigen deutschen Standesamt erteilt. Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen deutschen Standesamt auf und fordern Sie die Liste der notwendigen Unterlagen an. Ein italienischer Staatsangehöriger benötigt u.a. ein Ehefähigkeitszeugnis.
Klicken Sie HIER für Informationen zum Ausstellungsverfahren des Ehefähigkeitszeugnisses.
2. Beim Standesamt in Italien: Im Gegensatz zur standesamtlichen Eheschließung in Deutschland wird ein Aufgebot zur standesamtlichen Eheschließung nach italienischem Recht benötigt, um eine Ehe in Italien vornehmen zu können. Das Eheaufgebot wird 8 Kalendertage am schwarzen Online-Brett dieses Konsulates ausgehängt.
Infoblatt
SCHEIDUNGSURTEILE
Italienische StaatsbürgerInnen, deren (in Italien oder im Ausland) geschlossene Ehe durch ein ausländisches Gericht geschieden worden ist, sind verpflichtet, das Scheidungsurteil in Italien nachbeurkunden zu lassen.
Auf Antrag eines der Ehegatten übersendet das Konsulat das Scheidungsurteil eines im Konsularkreis ansässigen deutschen Gerichts an die zuständige italienische Gemeinde.
Der Antragssteller wird daher erbeten, der Konsularkanzlei die unten aufgelisteten Unterlagen auf dem Postweg zukommen zu lassen (Gesetz 218/1995 e Verordnung (EG) Nr. 2201/2003):
1. SCHEIDUNGSURTEILE, DIE VOR DEM 10. MÄRZ 2001 IN DEUTSCHLAND ERGANGEN SIND:
Zur Anerkennung in Italien von Scheidungsurteilen, die vor dem 10. März 2001 von einem deutschen Gericht ergangen sind, müssen folgende Unterlagen im Original und in Fotokopie eingereicht werden:
– gültiger Personalausweis oder Reisepass
– vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und Entscheidungsgründen
– Übersetzung des Scheidungsurteils ins Italienische durch einen ermächtigten Übersetzer (s. Übersetzerliste)
– internationale Heiratsurkunde mit Scheidungsverkmerk (wenn die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde)
– vom Antragssteller ausgefüllte und unterschriebene Eidesstattliche Erklärung.
2. SCHEIDUNGSURTEILE, DIE NACH DEM 10. MÄRZ 2001 IN DEUTSCHLAND ERGANGEN SIND:
Zur Anerkennung in Italien von Scheidungen, die nach dem 10. März 2001 von einem deutschen Gericht ergangen sind, müssen folgende Unterlagen im Original und in Fotokopie eingereicht werden:
– gültiger Personalausweis oder Reisepass
– vollständiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und Entscheidungsgründen
– Bescheinigung gemäß Art. 39 (der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003) über die Entscheidungen zur Ehe
– internationale Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk (wenn die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde)
– vom Antragssteller ausgefüllte und unterschriebene Eidesstattliche Erklärung.
EINGETRAGENE LEBENSPARTNERSCHAFTEN (UNIONI CIVILI)
1. Registrierung einer bereits bestehenden, im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien
Nach Inkrafttreten der Dekrete Nr. 5, 6 und 7 vom 19.01.2017 betreffend das Gesetz 76/2016 (Gazzetta Ufficiale Nr. 22 vom 27.01.2017), sind italienische Staatsangehörige, die im Ausland nach örtlichem Recht bereits eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft mit einer Person gleichen Geschlechts geschlossen haben, verpflichtet, den im Ausland eingegangenen Bund in Italien registrieren zu lassen.
2. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Konsularkanzlei in Berlin
Neu zu begründende eingetragene Lebenspartnerschaften können auch durch das italienische Konsulat im Ausland erfolgen, das für den Wohnort des im AIRE eingetragenen italienischen Staatsangehörigen zuständig ist. Italienische Staatsangehörige, die im AIRE des Konsularbezirks Berlin eingetragen sind, können nachdem sie per Mail an statocivile.berlino@esteri.it einen Termin vereinbart haben, einen entsprechenden Antrag stellen.
Zum Verfahren gehören zwei getrennte Vorgänge, nämlich die Antragstellung und die tatsächliche Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zusammen mit der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft können die Betreffenden auch eventuelle Vereinbarungen über den Güterstand vorlegen.
NICHTEHELICHE ODER EHEÄHNLICHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN (CONVIVENZE DI FATTO)
Am 5. Juni 2016 ist das neue Gesetz Nr. 76/2016 in Kraft getreten. Es regelt auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Das neue Rechtsinstitut macht einige der damit verbundenen Rechte und Möglichkeiten von der Tatsache eines dauerhaften Zusammenlebens abhängig. Dazu gehört nicht nur das melderechtlich überprüfbare Zusammenleben (Meldebescheinigung und anschließende Registrierung als familienähnliche Haushaltsgemeinschaft im melderechtlichen Sinne), sondern als Unterscheidungsmerkmal zum reinen Zusammenwohnen auch das Bestehen einer inneren Bindung als Paar.
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft muss dem für den Wohnort zuständigen Konsulat gemeldet werden. Italienische Staatsangehörige, die im AIRE des Bezirks Berlin eingetragen sind, können ihre eheähnliche Lebensgemeinschaft unter Verwendung des auf der Internetseite angebotenen Formulars melden. Daraus folgt, dass alle nach der Begründung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eintretenden Veränderungen gemeldet werden müssen. Ändert einer der Zusammenlebenden seine Adresse, so führt das zum Beispiel zum Ende der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Gleiches gilt, für den Fall, dass die Zusammenlebenden miteinander oder einer von ihnen mit einer anderen Person eine Ehe eingeht oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft begründet, oder aber wenn einer der Zusammenlebenden stirbt.
Die finanziellen Aspekte des Zusammenlebens können über einen entsprechenden Vertrag geregelt werden, der bei einem örtlich ansässigen Notar geschlossen werden muss. Der Vertrag wie auch dessen eventuelle Änderungen oder dessen Auflösung müssen der italienischen Konsularbehörde notifiziert werden. Dabei ist eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde sowie eine vom deutschen Notar, der sie verfasst hat, ausgestellte Konformitätserklärung und wenn notwendig eine beglaubigte Übersetzung ins Italienische vorzulegen.
MINDERJÄHRIGE
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
STERBEFÄLLE
Die Urkunden der im Ausland verstorbenen italienischen StaatsbürgerInnen werden zur Nachbeurkundung an die italienischen Behörden weitergeleitet. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des italienischen Außenministeriums (MAECI).
Für weitere Informationen oder um einen Termin zu vereinbaren, kontaktieren Sie bitte die zuständige Abteilung
per E-Mail: statocivile.berlino@esteri.it
per Telefon: (030) 25440-158/-154